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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2009 - 2 A 11125/08.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2933
OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2009 - 2 A 11125/08.OVG (https://dejure.org/2009,2933)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.02.2009 - 2 A 11125/08.OVG (https://dejure.org/2009,2933)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Februar 2009 - 2 A 11125/08.OVG (https://dejure.org/2009,2933)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Beihilfeberechtigten auf anteilige Erstattung der Kosten für die Impfung der Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillomaviren - HPV); Beihilfefähigkeit der notwendigen Aufwendungen für Schutzimpfungen in angemessenem Umfang

  • Judicialis

    BVO § 3; ; BVO § 3 Abs. 1; ; BVO § 3 Abs. 1 Satz 1; ; BVO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; ; BVO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Beihilfe; Impfung; Schutzimpfung; Notwendigkeit; Gebärmutterhalskrebs; Humane Papillomaviren; HPV; Beihilfefähigkeit; Beschränkung; Impfempfehlung; Ständige Impfkommission; Robert-Koch-Institut; Altersgrenze; Altersgruppe; Übergangsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe zur Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur für Mädchen bis 17 Jahre

  • dgb.de (Kurzinformation)

    Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs: Beihilfe nur für Mädchen bis 17

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beihilfe zur Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur bis 17 Jahre

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beihilfe zur Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur für Mädchen von 12 bis 17 Jahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2009 - 2 A 11125/08
    Vielmehr muss der Beamte Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der Pauschalierung und Typisierung der Beihilfevorschriften ergeben (vgl. BVerfG, DVBl. 2007, 1493 [1494]; BVerwGE 60, 212 [219]).
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2009 - 2 A 11125/08
    Vielmehr muss der Beamte Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der Pauschalierung und Typisierung der Beihilfevorschriften ergeben (vgl. BVerfG, DVBl. 2007, 1493 [1494]; BVerwGE 60, 212 [219]).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2010 - 5 LA 80/09

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit

    Dass sich die Beihilfefestsetzungsstelle zur Prüfung, was amtlich empfohlen ist, auf die Empfehlungen der sachverständigen Stelle der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) stützt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch zum Beihilferecht in Rheinland-Pfalz: OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.02.2009 - 2 A 11125/08 -, juris; siehe auch § 20 d Abs. 1 SGB V).

    Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der HPV-Impfung auf amtlich empfohlene Schutzimpfungen begegnet - was der Kläger mit seinem Zulassungsantrag auch nicht gerügt hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu im Einzelnen: OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.02.2009 - 2 A 11125/08 -, juris und den anschließend ergangenen Beschluss des BVerwG v. 30.06.2009 - BVerwG 2 B 40.09 -, juris, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist).

  • VGH Bayern, 11.05.2010 - 14 B 09.1489

    Eine Schutzimpfung gegen humane Pappillomaviren (HPV) für Mädchen und Frauen im

    Soweit dem vom Beklagten herangezogenen, zum rheinland-pfälzischen Beihilferecht ergangenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (vom 9.2.2009 Az. 2 A 11125/08.OVG) eine gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein sollte, teilt der Senat diese nicht, sondern schließt sich diesbezüglich vielmehr der zum baden-württembergischen Beihilferecht vertretenen Auffassung des VGH Baden-Württemberg an (vgl. VGH BW vom 9.7.2009 MedR 2010, 203; VGH BW vom 9.7.2009 NVwZ-RR 2009, 1013).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2009 - 10 S 465/09

    Beihilfe für die Impfung gegen Humane Papillomaviren - kein Beurteilungs- oder

    Soweit dem vom Beklagten herangezogenen, zum rheinland-pfälzischen Beihilferecht ergangenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz eine gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein sollte, teilt der Senat diese nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.02.2009 - 2 A 11125/08.OVG -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2010 - 1 L 89/09

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für sog. HPV-Schutzimpfungen

    Es besteht daher nach Auffassung des Senates kein Zweifel daran, dass sich die "amtliche" öffentliche "Empfehlung" der STIKO bezogen auf eine HPV-Impfung ausschließlich auf Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren erstreckt(e) und beschränkt(e) ( ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2009 - Az.: 2 A 11125/08 -, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Januar 2010 - Az.: 5 LA 80/09 -, VG Stuttgart, Urteil vom 8. April 2008 - Az.: 6 K 761/08 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Juli 2008 - Az.: 6 K 2527/07 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2008 - Az.: 26 K 3691/08 -, VG Hannover, Urteil vom 30. April 2009 - Az.: 13 A 2460/08 -,VG Cottbus, Urteil vom 9. Juni 2009 - Az.: 5 K 1323/07 -, a. A. wohl nur: VG Arnsberg, Urteil vom 18. April 2008 - Az.: 13 K 1904/07 -, jeweils zitiert nach juris; siehe zudem, wie hier: Schröder/Beck-mann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: April 2008, Band II, § 10 BhV, S. 45 ).
  • VG Berlin, 23.05.2017 - 28 K 363.16

    Beihilfefähigkeit der Kosten für eine HPV-Impfung einer Beamtin; Rechtmäßigkeit

    Der Dienstherr ist aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die Kosten einer Behandlung, deren Wirksamkeit (noch) nicht belegt ist, als beihilfefähig anzuerkennen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2009 - 2 A 11125/08 -, juris Rn. 18,).
  • VGH Bayern, 11.05.2010 - 14 BV 09.876

    Beihilfe für Schutzimpfung gegen humane Papillomaviren

    Soweit dem vom Beklagten herangezogenen, zum rheinland-pfälzischen Beihilferecht ergangenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (vom 9.2.2009 Az. 2 A 11125/08.OVG) eine gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein sollte, teilt der Senat diese nicht, sondern schließt sich diesbezüglich vielmehr der zum baden-württembergischen Beihilferecht vertretenen Auffassung des VGH Baden-Württemberg an (vgl. VGH BW vom 9.7.2009 MedR 2010, 203; VGH BW vom 9.7.2009 NVwZ-RR 2009, 1013).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2009 - 10 S 3385/08

    Beihilfe zu Aufwendungen, für die Impfung volljähriger Kinder gegen Humane

    Soweit dem vom Beklagten herangezogenen, zum rheinlandpfälzischen Beihilferecht ergangenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz eine gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein sollte, teilt der Senat diese nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.02.2009 - 2 A 11125/08.OVG -, juris).
  • VG Saarlouis, 30.09.2021 - 2 K 1936/19

    HPV-Schutzimpfung, Schutzimpfungsempfehlung, STIKO, Krankenhausbehandlung,

    [OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.2.2009 - 2 A 11125/08 -, Juris, Rdnr. 18; VG Berlin, Urteil vom 23.5.2017 - 28 K 363.16 - Juris] Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger aufzubringenden Kosten einmalig sind und ihn nicht unverhältnismäßig belasten.
  • VG Cottbus, 09.06.2009 - 5 K 1323/07

    Beihilfe für HPV-Schutzimpfung

    Der Dienstherr ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die Kosten einer Behandlung, deren Wirksamkeit nicht belegt ist, als beihilfefähig anzuerkennen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 9. Februar 2009 - 2 A 11125/08 -, zitiert nach juris).
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